Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 63
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Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 03.04.2025 – 4 K 1295/23
- FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 – 4 K 1727/22Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 25.04.2024 – 4 K 990/22Zitiert von 1
- EuGH, 19.09.2018 – C-374/17
- BFH, 21.08.2019 – II R 19/19 (II R 63/14), II R 19/19, II R 63/14 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 13
- BFH, 21.08.2019 – II R 15/19 (II R 50/13), II R 15/19, II R 50/13 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer EuGH-Vorlage im finanzgerichtlichen Verfahren bzgl der Auslegung der Kapitalansammlungsrichtlinie (RIS: EGRL 7/2008) - jedenfalls keine willkürliche Handhabung der Vorlagepflicht erkennbar
- BFH, 08.04.2026 – II R 2/23 · (Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 1
- BFH, 08.10.2025 – II R 33/23Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist. Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das herrschende Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist.